Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der IBK

  • Der Name des Vereins ist Interessengemeinschaft Bissendorfer Kaufleute (IBK).
  • Sitz der IBK ist Bissendorf.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck der IBK

Zweck der IBK ist der Informations- und Meinungsaustausch unter den Mitgliedern. Sie sucht in Form öffentlicher Veranstaltungen die Kontaktpflege zu den Bürgern. Darüber hinaus verfolgt die IBK den Zweck, durch den Zusammenschluss der Selbständigen, Freiberuflichen und Gewerbetreibenden im Gebiet der ehemaligen Samtgemeinde Bissendorf mit den Ortsteilen Bissendorf, Schlage -Ickhorst, Bissendorf-Wietze, Scherenbostel, Wiechendorf und Wennebostel, ihre Position gegenüber öffentlichen, kommunalen, politischen und Vereinsinstanzen und ihre wirtschaftlichen Interessen besser wahrnehmen zu können. Die IBK ist parteipolitisch neutral. Die Erhaltung der Wirtschaftskraft ihrer Mitglieder ist ihr Ziel.

§3 Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied der IBK kann jede natürliche oder juristische Person oder Handelsgesellschaft werden, die ihr Gewerbe mit Sitz, Filiale oder Niederlassung im Gebiet der IBK (§ 2) ausübt oder auszuüben beabsichtigt oder ihren Wohnsitz im Gebiet der IBK hat und ein wirtschaftliches Interesse in diesem unterhält.

    Freiberuflich tätige Personen und Personenzusammenschlüsse analog vorstehender Ausführungen können ebenfalls Mitglieder werden.

    Ordentliche Mitglieder, die aktuell oder in Zukunft diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, behalten ihren Status als ordentliches Mitglied.

  • Die IBK kann Personen und Personenzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, aber dem Zweck der IBK in besonderer Weise verbunden sind, als fördernde Mitglieder aufnehmen.

    Mitglied kann auch die Gemeinde Wedemark sein.

  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch schriftliche Annahmebestätigung.
  • Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen durch den Tod und/oder Geschäftsaufgabe,
    • bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften und Personenvereinigungen durch Erlöschen oder Beantragung der Insolvenz,
    • durch Austritt, der nur zum Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 4),
    • durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn für ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet wurden. Ein solcher Ausschluss setzt mindestens zwei Mahnungen voraus, wobei die erste Mahnung frühestens einen Monat nach Beitragsfälligkeit und die zweite Mahnung drei Monate nach Beitragsfälligkeit schriftlich erfolgen muss. In der zweiten Mahnung ist auf den möglichen Ausschluss hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Interessen der IBK in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat. Bei nachhaltigen Verstößen ist eine Ausschließung in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser Abmahnung möglich.
  • Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied schriftlich von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis. Die/Der Ausgeschlossene muss gegen die Ausschließungsentscheidung innerhalb von einem Monat ab Zugang der Entscheidung vorgehen, ansonsten gilt die Mitgliedschaft als beendet. Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung.

§4 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder müssen keine Beiträge leisten.

§5 Organe der IBK

Organe der IBK sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel oder Versanddokumentation maßgebend.
  • Ein ordentliches Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    • die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben,
    • die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und den Erlass einer Beitragssatzung,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt,
    • Satzungsänderungen,
    • die Auflösung der IBK,
    • die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  • Versammlungsleiter/-in ist die/der Erste Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der zweite Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann die/der Versammlungsleiter/-in Gäste zulassen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen. Diese erneute Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder erschienen sind. Auf diese Rechtsfolge ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
  • Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung durch andere ordentliche Mitglieder ist zulässig. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

    Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

  • Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der/dem Schriftführer/-in eine Niederschrift anzufertigen. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) und die Unterschrift der/des Schriftführers/in aufzunehmen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse der IBK dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§7 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus folgenden natürlichen Personen:
    • Erste/-r Vorsitzende/-r
    • Zweite/-r Vorsitzende/-r
    • Dritte/-r Vorsitzende/-r
    • Kassenwart/-in
    • Schriftführer/-in

      Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden, die in ihrer Position die Qualifikationsmerkmale nach § 3 Abs. 1 erfüllen oder die ein Unternehmen vertreten, das diese Voraussetzungen erfüllt.

  • Die IBK wird durch die/den erste/-n, zweite/-n oder dritte/-n Vorsitzende/-n vertreten.
    Jede/-r ist alleinvertretungsbefugt.
  • Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung der IBK von mehr als 5000,- Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit jährlichen Verpflichtungen von mehr als 2000,- Euro können vom Vorstand nur dann abgeschlossen werden, wenn der gesamte Vorstand durch Beschluss diesen Geschäften zugestimmt hat.
  • Der Vorstand ist zuständig für:
    • die Leitung der IBK sowie ihre Vertretung,
    • Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und
      den Ausschluss nach § 3 Abs. 3 lit. e),
    • Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seine/-n Nachfolger/-in. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine/-n Nachfolger/-in.
  • Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen. Der Vorstand regelt die interne Aufgabenverteilung durch Beschluss. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung von Aufgaben der/des Ausgeschiedenen betrauen, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

  • Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen gegen Einzelnachweis oder nach ihrer Wahl in Höhe der steuerlich zulässigen Höchstsätze erstattet.

    Die Vorstandsmitglieder können auch eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§11 Auflösung der IBK

  • Die Auflösung der IBK kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die/der Erste Vorsitzende und die/der Kassenwart/-in Liquidatoren.
  • Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Wedemark zuzuführen, mit der vom Vorstand im Einzelnen festzulegenden Bestimmung, es für wohltätige Zwecke im in § 2 genannten Gebiet einzusetzen.

In der Mitgliederversammlung vom 23.08.2007 gefasste Satzung der IBK.